AGB der Edelstahl-Mechanik GmbH

I. Angebot, Bestellung und Lieferung

1. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen Zeichnungen usw. sind nur dann als maß- und gewichtsgenau anzusehen, wenn dies ausdrücklich bestätigt ist. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie an uns unverzüglich zurück zu geben.

2. Telefonische Bestellung
Telefonische Bestellungen sind umgehend durch den Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Für die Richtigkeit der Lieferung aufgrund telefonischer Bestellung übernehmen wir keine Gewähr.

3. Umfang der Lieferfrist
Für den Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere aufgrund der Bestellung gegebene schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

4. Liefertermin
Wir bemühen uns, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten, wobei Teillieferungen zulässig sind. Werden wir jedoch an der Einhaltung solcher Termine durch den Eintritt unvorhersehbarer Umstände gehindert, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, zum Beispiel Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, so verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang, ohne dass hieraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.

Treten die vorgenannten Umstände beim Auftraggeber ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für dessen Abnahmeverpflichtung.

II. Preise
Sofern nicht anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise unverpackt ab Werk. Fracht, Verpackung, Versicherung gehen zu Lasten des Käufers.

III. Zahlung
Zahlung bei Einzelgeschäften erfolgt gegen Vorauskasse oder Nachnahme des Rechnungsbetrages abzüglich 2 % Skonto.

Rechnungen im laufenden Geschäftsverkehr sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto Kasse. Für verspätet eingehende Zahlungen werden unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte die landesüblichen Sätze für Kredit berechnet.

IV. Eigentumsvorbehalt
Der Gegenstand der Lieferung bleibt bis zur Erfüllung aller für den Besteller aus dem Lieferverträge sich ergebenden Verbindlichkeiten unser Eigentum. Wird unser vorbehaltenes Eigentum weiterveräußert oder zu einer sonstigen Leistung für einen Dritten, z. B. zur Erfüllung eines Werklieferungsvertrages, verwendet, so tritt hiermit unser Vorbehaltskäufer zur Sicherung unserer Ansprüche, solange noch irgendwelche Ansprüche bestehen, im voraus aus der ihm bei dem oder den Dritten entstehenden Forderungen einen Betrag in Höhe unserer Gesamtforderung ab, sofern für diese nicht bereits vollwertige Abtretungen bestehen. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich mit dieser Sicherungsabtretung einverstanden. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

Leistet der Dritte an unseren Käufer Teilzahlungen, so wird dadurch die uns abgetretene Forderung in ihrer Höhe nur insoweit berührt, als diese Teilzahlungen an uns abgeführt werden. Der Käufer ermächtigt uns unwiderruflich, in seinem Namen nach unserem Ermessen dem Drittschuldner die Forderungsabtretung mitzuteilen. Falls die Zahlung des Dritten an unseren Käufer direkt erfolgt, so erhält er den Betrag als unser Geld in Höhe unserer Forderungen nur zu treuen Händen.
Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist untersagt. Zahlung mittels Akzept hebt vorstehende Vereinbarung nicht auf. Bei umfangreichen oder langfristigen Lieferungen behalten wir uns besondere Vereinbarungen vor.

Bis zum Übergang des Lieferungsgegenstandes als Eigentum auf den Besteller und dessen Abnehmer haben dieselben die gelieferten Gegenstände gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.

V. Gewährleistung
Wir übernehmen dem Käufer gegenüber die folgende Gewährleistung:
  1. Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit während der Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Datum der Auslieferung der Ware an den Käufer. Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Nachbesserung der fehlerhaften Teile oder Ersatzlieferung mangelfreier Ware. Bei Ersatzlieferung sind die beanstandeten Teile an uns zurück zu senden.
  2. Erkennen wir einen Gewährleistungsfall ausdrücklich an, so gehen die Kosten des billigsten Versandes zu unseren Lasten.
  3. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung.
  5. Für Material, welches wir von anderen Herstellern beziehen, übernehmen wir die Gewähr, welche die Lieferanten uns gegenüber eingeben.
  6. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
  7. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Feststellung eines Mangels bei uns schriftlich erhoben werden.
VI. Versand
Die Ware reist in allen Fällen auf Gefahr des Abnehmers, auch dann, wenn der Preis frei Bestimmungsort gestellt oder wir sonst irgendwie an der Fracht oder dem Versand beteiligt sind. Transportversicherung wird jeweils zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle Rechte und Pflichten aus Abschlüssen, Geschäften und Verhandlungen mit uns gilt sowohl für unsere Abnehmer als auch für uns, und zwar auch für Nicht-Kaufleute des H.G.B., Göppingen als Erfüllungsort und Gerichtsstand als ausschließlich vereinbart.

Stand: Februar 2012